Im Januar 2023 ist das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ in Kraft getreten. Dieses regelt zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verbindlich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen und deren Lieferketten.
Adressiert werden Unternehmen, deren Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, eine Zweigniederlassung oder den satzungsgemäßen Sitz in Deutschland haben. Von der Lieferkette umfasst sind alle Produkte und Dienstleistungen und alle Schritte, die im In- und Ausland zur Herstellung des Produkts oder Bereitstellung der Dienstleistung notwendig sind. Geahndet werden Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Diskriminierung, Arbeitsschutz, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit und angemessener Lohn. Möglich sind auch Umweltrisiken wie Luft- und Wasserverschmutzungen und die Verwendung von Chemikalien und Pestiziden.
Die Sorgfaltspflichten umfassen unter anderem folgende Pflichten für Unternehmen:
- Im eigenen Geschäftsbereich und der Lieferkette muss einmal jährlich und anlassbezogen eine Risikoanalyse durchgeführt werden
- Abhilfemaßnahmen zur Risikominimierung müssen eingeleitet werden
- Einmal jährlich muss ein öffentlicher Bericht angefertigt werden, der die Wahrung der Sorgfaltspflichten nachweist
Seit dem 1. Januar 2023 gilt dieses Gesetz bereits für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab 2024 auch für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Doch auch kleinere und mittelständische Unternehmen können hiervon betroffen sein. Denn auch unmittelbare Zulieferer von Unternehmen, die dem Lieferkettengesetz unterfallen, können von diesen vertraglich zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettenschutzgesetzes verpflichtet werden.
Verstöße gegen das Lieferkettengesetz werden mit Sanktionen bis zu acht Millionen Euro oder zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder bei schwerwiegenden Verstößen mit dem Ausschluss von der öffentlichen Beschaffung bestraft.
Für Unternehmen ist es wichtig, die internen Strukturen herzustellen und Vorbereitungen zu treffen, um die Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes einhalten zu können.
Bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem Lieferkettengesetz und weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern jederzeit zur Verfügung.