Im Arbeitsrecht erfüllt eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch auf Freizeitausgleich eines Arbeitnehmers nur dann, wenn deutlich wird, dass auch ein Positivsaldo des Arbeitnehmers ausgeglichen werden soll. Dazu geht aus einer jüngsten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AZ.: 5 AZR 578/18) hervor, dass eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistungspflicht freigestellt wird, dem nicht genügt.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall handelte es sich um folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt und wurde von ihr fristlos gekündigt. Daraufhin schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf der entsprechenden First endete. Bis dahin wurde die Klägerin von der Pflicht zur Arbeitsleistungserbringung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freigestellt. Der geschlossene Vergleich enthielt jedoch keine entsprechende Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin Abgeltung ihrer auf dem Arbeitskonto vorhandenen Gutsstunden.
In ihrer Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers vorhanden, welche nicht mehr durch Freizeit vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können, so sind diese vom Arbeitgeber in Geld abzugelten.
Die Freistellung des Arbeitsnehmers in einem gerichtlichen Verfahren ist nur dann zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutsstunden geeignet, wenn es für den Arbeitnehmer erkennbar war, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freistellen möchte.
Daran fehlte es in dem vorliegenden Fall, da in dem geschlossenen Vergleich weder ausdrücklich noch konkludent deutlich festgehalten wurde, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freistellungsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.
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