Arbeitgeber entscheiden oftmals im Rahmen ihres ihnen zustehenden Weisungsrechts darüber, wo sie ihre Arbeitnehmer einsetzen. Einige dieser Versetzungen sind allerdings aufgrund einer Vielzahl von individuellen Aspekten unwirksam und der Arbeitnehmer kehrt an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. In diesem Zusammenhang stellt sich dann notwendigerweise die Frage, wer für den Schaden aufkommt, der dem Arbeitnehmer möglicherweise durch diese Versetzung entstanden ist und in welcher Höhe dieser Schaden zu beziffern ist.
Das Bundesarbeitsgericht als höchste Instanz im Arbeitsrecht hatte sich in seiner jüngsten Entscheidung (Az.: 8 AZR 125/18) mit einem solchen Fall zu befassen, also ob einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer unwirksamen Versetzung zusteht.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Entscheidung, dass im Fall einer unwirksamen Versetzung des Arbeitnehmers, derjenige Arbeitnehmer unter Umständen Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen kann. Dabei sind für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG) anzuwenden. Hiernach ist für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zu zahlen.
Die Entscheidung geht aus dem folgenden Sachverhalt hervor:
Der langjährig bei der Beklagten am Betriebssitz in Hessen beschäftigte Kläger wurde für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger, in die Niederlassung in Sachsen versetzt. Gegen diese Versetzung erhob der Kläger zwar Klage, kam der Versetzung aber dennoch nach. Auch nachdem das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam erklärte, arbeitete der Kläger weitere vier Monate in Sachsen. Für den zurückzulegenden wöchentlichen Weg zwischen seinem Hauptwohnsitz Hessen und der Wohnung in Sachsen nutzte der Kläger seinen privaten Pkw. Mit der Klage gegen die Versetzung hat der Kläger auch Ersatz der Fahrtkosten für die vier Monate nach der vom Gericht für unzulässig erklärten Versetzung verlangt.
Dieser Klage hat das Arbeitsgericht in ihrer Entscheidung stattgegeben. Mit der Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht entschieden bei der zu erstattenden Fahrtkosten die Regelungen der Trennungsgeldverordnung (TGV) heranzuziehen. Jedoch hatte die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Heranzuziehen sind die Regelungen des JVEG und nicht die Bestimmungen der TGV. Somit hatte der Kläger für die genannten vier Monat Anspruch auf Zahlung in Höhe von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer.
Dies gilt in der Folge möglicherweise auch für andere unwirksame Versetzungen, wobei jeder Fall einer individuellen Prüfung bedarf. Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg-Briest und sein Team am Standort Berlin berät und unterstützt Sie gern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Arbeitsrecht und auch bei anderen arbeitsgerichtlichen Prozessen.