Die Folgen des Brexit sind weitreichend und finden Konsequenzen in jedem Rechtsgebiet. Besonderes Augenmerk muss dabei den Folgen des Brexit für das Gesellschaftsrecht gegeben werden. Bei einem harten Austritt Großbritanniens aus der EU, ohne den Abschluss eines Abkommens, fällt das Land auf den Status eines Drittlandes zurück. Die in der EU übliche Niederlassungsfreiheit und die dazu passende EuGH-Rechtsprechung gilt dann nicht mehr. Doch was hat dieser Status für die in Deutschland ansässigen, jedoch nach britischem Recht gegründeten Firmen für Auswirkungen?
Auswirkungen des Brexits
Ein harter Brexit hat wesentliche Auswirkungen auf die circa 9000 sogenannten „private companies limited by shares“, auch „Limiteds“ genannt. Der Brexit bringt diesen Gesellschaftsformen voraussichtlich sowohl zivil- als auch steuerrechtliche Nachteile. So haften die Gesellschafter einer Limited nach einem Austritt Großbritanniens aus der EU persönlich und unbeschränkt auch für vor dem Brexit entstandene Verbindllichkeiten dieser. Die Vetrettungsorgane einer Limited, sogenannte „directors“, die nicht gleichzeitig auch Gesellschafter sind, können ihre Gesellschaft nicht mehr organschaftlich vertreten und ihnen droht des Weiteren persönliche Haftung, wenn sie weiterhin als director auftreten. Eine sogenannte „Ein-Personen-Limited & Co. KG“ verwandelt sich durch den Brexit in ein Einzelunternehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind solche Firmen dann als offene Handelsgesellschaften (oHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu behandeln. Aufgrund dieser enormen Änderungen ist es unbedingt vonnöten, sich rechtzeitig Gedanken über eine geeignete Gestaltung seiner Firma zu machen.
Möglichkeiten der Rettung seiner Gesellschaft
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, welches seit Januar diesen Jahres in Kraft ist, wurde von Seiten des Gesetzgebers mit der Möglichkeit einer Hineinverschmelzung auf eine inländische Personenhandelsgesellschaft eine weitere Option geschaffen. Eine britische Limited hat nunmehr die Möglichkeit, sich in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln, an welcher sich dann eine Unternehmensgesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als persönlich haftender Gesellschafter, beteiligen kann. Weiterhin wurde eine spezielle Brexit-Übergangsvorschrift eingeführt, die es britischen Gesellschaften ermöglicht, ihr bereits laufendes Umwandlungsverfahren unabhängig jeglicher politischer Auswirkungen zu beenden. Für eine wirksame Verschmelzung muss gemäß § 122m UmwG die Gesellschaft ihren Plan zur Verschmelzung gemäß § 122m UmwG vor dem wirksam gewordenen Austritt Großbritanniens aus der EU notariell beurkundet lassen haben. Eine Eintragung in das Handelsregister muss dann spätestens nach zwei Jahren vorliegen.
Auch wenn der deutsche Gesetzgeber mit seiner neuen Regelung einen Schritt auf Großbritannien zugeht, so bleibt es jedoch nur bei einem ersten Schritt, denn für eine wirksame Verschmelzung eines Unternehmens muss das britische „Companies House“ in Form von Verschmelzungsbescheinigungen mitwirken. Eventuelle steuerrechtlichen Konsequenzen bei einer solchen Umwandlung eines Unternehmens sind weiterhin noch offen.
Zusammengefasst gibt es für die in Deutschland ansässigen, jedoch nach britischem Recht geordneten Firmen, zwei Möglichkeiten zur Umstrukturierung:
Zum einen kann sich eine solche Firma in eine deutsche Rechtsform neu gründen, wobei dann die bereits bestehende Limited aufgelöst und als Sacheinlage in die neugegründete Firma eingebracht wird. Eventuell vorhandene stille Reserven werden jedoch dabei aufgedeckt und sind dann zu besteuern.
Des Weiteren kann sich eine Limited auch einfach in eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umwandeln. Dabei werden dann alle Vermögensgegenstände automatisch auf die GmbH übertragen, was jedoch ein höherer Arbeitsaufwand darstellt.
Falls Sie Inhaber einer Gesellschaft nach britischer Rechtsform haben und sich nun Gedanken über eine mögliche Umstrukturierung machen, ist Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team ein komptetenter Ansprechpartner und berät Sie dahingehend gern.