Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Thomas Cook ist insolvent

Derzeit ist es überall in den Medien zu hören und zu lesen: Das britische Traditionsunternehmen Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Weltweit sitzen nun tausende Reisende fest und fragen sich, wer nun für ihre Kosten aufkommt. Zeitgleich bangen Tausende um ihren Job.

Jetzt ist bekannt, dass neben dem britischen Tourismuskonzern auch seine deutsche Tochtergesellschaft, die Thomas Cook GmbH, zahlungsunfähig ist. Davon betroffen sind auch Anbieter wie beispielsweise Neckermann Reisen, Bucher Reisen oder Öger Tours.

Wer kommt für den Schaden auf?

Viele Reisende fragen sich nun, wer für den ihnen entstandenen Schaden aufkommt. Der Versicherer Zurich ist nun in der Einstandspflicht, da der Versicherer die Reiseversicherungsscheine für die gebuchten Pauschalreisen bei Thomas Cook ausgegeben hat. Diesen sogenannten Reiseversicherungsschein erhalten seit dem Jahr 1994 pflichtgemäß alle Pauschalreisenden, wobei dieser als Insolvenzabsicherung gelten und im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die Heimreise sicherstellen soll. Darüber hinaus wird dann der bezahlte Preis der gebuchten Reise erstattet. Der Insolvenzschutz ist im Fall der Thomas Cook GmbH jedoch nur bis zu einer Höhe von 110 Millionen Euro gedeckt, wobei derzeit noch unklar ist, ob diese Summe für eine Kostenerstattung aller Reisenden ausreicht.

Wie verläuft die Heimreise der Betroffenen?

Auf die allgegenwärtige Frage nach dem Rückweg und der Übernahme der Kosten dafür gibt es von Seiten Thomas Cook bereits eine Antwort: „Wir sind derzeit im Austausch mit dem Auswärtigen Amt, dem Reiseinsolvenzversicherer und weiteren Partnern, mit dem Ziel, eine geordnete Rückführung der Gäste zu ermöglichen“, so der Reiseveranstalter. Anders als in Großbritannien, wo derzeit die größte Rückholaktion seit Ende des zweiten Weltkriegs läuft, ist hierzulande die Versicherung dafür verantwortlich, die gestrandeten Urlauber wieder zurück nach Deutschland zu bringen und dafür auch die Kosten zu tragen. Auch hier ist Zurich durch die Reiseversicherungsscheine wieder die zahlende Versicherung.

Wer kann Zahlungen in Anspruch nehmen?

In Bezug auf Zahlungen von Seiten der Versicherung muss jedoch differenziert werden. Eine vollumfängliche Zahlungspflicht zur Erstattung der Kosten trifft Zurich nur bei Pauschalreisen. Pauschalreisende sollten nun Kontakt mit ihrem Reisebüro und Reiseveranstalter halten und sich an die auf dem Reiseversicherungsschein genannte Adresse halten.

Reisende, die ihre Reise individuell gebucht haben, sind nicht von der Versicherungspflicht der Zurich abgedeckt. Das sind all diejenigen, die ihre Reise nur zu einem Teil über einen Reiseveranstalter gebucht haben, also beispielsweise den Flug allein und das Hotel über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Ihnen fehlt der beiliegende Reiseversicherungsschein, den es bekanntlich nur zur Absicherung von Pauschalreisen gibt. Sie genießen sie somit keinen Insolvenzschutz. Individualreisende könnten bei einer tatsächlichen Insolvenz womöglich auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Oft vergeht eine lange Zeit, ehe Schadensersatzzahlungen des Versicherers überhaupt den Empfänger erreichen. Es bleibt spannend, wie sich die Insolvenz des Tourismuskonzerns weiterentwickelt.

Zur Durchsetzung Ihrer Rechte, sei es als Reisender oder auch als betroffener Hotelier, hilft Rechtsanwalt Hans-Jörg Briest mit seinem Team gern.