Rechtsanwaltskanzlei Briest
BERLIN - WAREN (MÜRITZ)
KOMPETENZ FÜR DEN MITTELSTAND

Was bedeutet die (formelle) Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG?

Die Gesellschafterliste ist neben dem Gesellschaftsvertrag das wichtigste Dokument einer GmbH. Im Innenverhältnis gilt sie als ausschließliche Legitimationsgrundlage der Gesellschafter gegenüber der GmbH (§ 16 Abs. 1 GmbHG) und im Außenverhältnis als Rechtsscheinträger für einen gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG).

1. Legitimationswirkung der Gesellschafterliste.

Nach h.M. begründet die Gesellschafterliste die unwiderlegbare Vermutung für die Gesellschafterstellung des Eingetragenen in dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Umfang.
Diese formelle Legitimationswirkung ist von der materiellen (also der tatsächlichen) Rechtslage weitgehend unabhängig: denn die (formelle) Legitimationswirkung setzt keine tatsächlich erfolgte Veränderung im materiellen Sinne voraus. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG sind aus Gründen d. Rechtssicherheit allein die Eintragungen in der Gesellschafterliste maßgeblich, sodass sich auch das Vorliegen einer Veränderung hiernach bestimmt.
Die aus der Gesellschafterliste erwachsende Legitimationswirkung hat also weitreichende Konsequenzen: denn der wahre Gesellschafter kann mit Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten nicht länger ausüben.

2. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen die Gesellschafterliste?

Ist ein materiell berechtigter Neu-Gesellschafter zu Unrecht nicht in der Liste eingetragen, steht ihm gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Eintragung zu.
Wenn ein Alt-Gesellschafter zu Unrecht noch eingetragen ist, kann er unter Hinweis auf das nachwirkende Mitgliedschaftsverhältnis die Austragung aus der Gesellschafterliste verlangen.
Im Prozess ist ein solcher Anspruch auf Listenkorrektur im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft geltend zu machen.
Im Rahmen des Streitverfahrens setzt sich die materielle Rechtslage gegen die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste durch – denn andernfalls wäre der Gesellschafter auf Grundlage einer fehlerhaften Gesellschafterliste dauerhaft seiner materiellen Rechtsstellung beraubt. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG soll gerade dies jedoch nicht bezwecken: Die Legitimationswirkung richtet sich lediglich auf das Innenverhältnis zur GmbH.

Die Gesellschafterliste kann auch ihre Funktionen nicht erfüllen, wenn dem wahren Berechtigten keine Möglichkeit eröffnet würde, die Liste im Wege eines rechtsförmigen Verfahrens korrigieren zu lassen.
Deshalb ist im Rahmen der prozessualen Durchsetzung des Korrekturanspruchs von der Geltung der formellen Legitimationswirkung d. § 16 I S. 1 GmbHG abzusehen.

Wenn ein materiell Berechtigter nicht eingetragen ist, ist diese nachteilige Auswirkung der formellen Legitimationswirkung – vor dem Hintergrund des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts – auch nur dann hinnehmbar, wenn prozessuale oder materielle Schutzmechanismen gewährleisten, dass ein Auseinanderfallen von materieller und formeller Gesellschafterstellung den Ausnahmefall bildet.
Dies gilt besonders deshalb, weil die Gesellschafterliste aufgrund der primären Einreichungszuständigkeit der (juristisch oftmals nicht beschlagenen) Geschäftsführer und des sehr eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Registergerichts keine hinreichende Richtigkeitsgewähr bietet.
Folglich bedarf es aus prozessualer Perspektive eines effektiven Korrekturmechanismus.

3. Wann ist ein Eingetragener nicht durch die Gesellschafterliste legitimiert?

Wenn die aktuelle Gesellschafterliste ohne zurechenbare Mitteilung und ohne zurechenbaren Nachweis einer Änderung erfolgte, kann ein in der Liste Eingetragener dennoch nicht legitimiert sein.

Die Zurechnung der Mitteilung ist dann zu verneinen, wenn sie erzwungen wurde, von einem sog. falsus procurator oder einem nicht (voll) Geschäftsfähigen abgegeben wurde oder die Mitteilung gefälscht oder vor Listeneineinreichung zurückgezogen wurde.

Ein Verstoß ist auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer die Gesellschafterliste trotz Kenntnis ihrer Unrichtigkeit zum Handelsregister einreicht, da er in diesem Fall gerade nicht von einem hinreichenden Nachweis der Veränderung ausgehen darf.

Der Notar hat die von ihm gefertigte Gesellschafterliste nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG von Amts wegen einzureichen. Sie entfaltet die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG nach h.M. selbst dann, wenn ihr Inhalt von der beurkundeten Transaktion abweicht. Auch ein versehentlicher Verstoß gegen die Kompetenzordnung nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG lässt die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste unberührt, es sei denn, sie wurde durch einen gänzlich Unbefugten (z.B. einen (Nur-)Gesellschafter, Gläubiger oder außenstehenden Dritten) eingereicht.